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CCC-Kodex

Arbeitsverhaltenskodex für die Bekleidungsindustrie
einschließlich Sportbekleidung

[Februar 1998]

I. Einführung

Zielsetzung

Die Kampagne für Saubere Kleidung (Clean Clothes Campaign) will die Interessen der ArbeitnehmerInnen in der Bekleidungs- und Sportkleidungsindustrie und die Anliegen der VerbraucherInnen, die durch diese Industrie produzierte und verkaufte Erzeugnisse kaufen, geltend machen. Die Kampagne will die Unterdrückung, die Ausbeutung und den Mißbrauch der ArbeitnehmerInnen in dieser Industrie, mehrheitlich handelt es sich um Frauen, beenden. Ferner will die Kampagne die VerbraucherInnen korrekt über die Arbeitsbedingungen, unter denen die von ihnen gekauften Waren hergestellt werden, informieren. Die Clean Clothes Campaign will diese Zielsetzung mit einer Reihe von Maßnahmen erreichen. Eine Zielsetzung ist ein von Unternehmen, Industrieverbänden und Arbeitgeberorganisationen anzunehmender und umzusetzender Arbeitsverhaltenskodex. Dieser Kodex ist eine kurze Aufstellung von Mindestarbeitsnormen. Die Unternehmen sollen sich mit ihrer Unterschrift dazu verpflichten, bei der Anwendung positive Maßnahmen zu ergreifen. Von den Unternehmen wird erwartet, daß sie bei all ihren Auftragnehmern, Lieferanten und Lizenz-Nehmern, die unter dem Anwendungsbereich dieses Kodex produzieren, auf das Einhalten des Kodex drängen.

Von Unternehmen, die den Kodex annehmen, wird erwartet, daß sie eine unabhängige Institution mit der Überprüfung der Einhaltung des Kodex beauftragen. Diese Institution soll u.a. die Unternehmen bei der Anwendung des Kodex unterstützen und die VerbraucherInnen über die Arbeitsbedingungen in der Industrie informieren. Der Arbeitsverhaltenskodex enthält Mindestnormen für Löhne, Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen und sieht die Einhaltung der Kern-normen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vor, darunter die Übereinkommen Nr. 29, 87, 98, 100, 105, 111 und 138. Dies sind die Mindestnormen, deren Anwendung in der gesamten Industrie und in allen Ländern angestrebt wird. Der Kodex ist keine protektionistische Handelsmaßnahme. Er soll nicht dazu verwendet werden, den Marktzugang einiger Länder auf Kosten der ArbeitnehmerInnen anderer Länder zu verschließen.

Der Kodex soll weder die internationale Zusammenarbeit zwischen Regierun-gen noch völkerrechtliche Bestimmungen ersetzen. Obwohl der Kodex darum bemüht ist, ArbeitnehmerInnen vor Unterdrückung, Mißbrauch und Ausbeutung zu schützen, wenn nationale Gesetze unzureichend sind oder nicht durchgesetzt werden, will er die nationalen Gesetze oder die nationale Arbeitsaufsicht nicht ersetzen. Der Kodex ist kein Ersatz für sichere und unabhängige Gewerkschaften oder für Tarifverhandlungen.

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Anwendungsbereich

Der Kodex ist sowohl für Einzelhändler als auch für Produzenten und alle Unternehmen bestimmt, die zur Produktionskette von Bekleidung und Sportkleidung gehören. Er kann auch von Industrieverbänden oder Arbeitgeberorganisationen angewandt werden.
Der Kodex ist anwendbar auf alle Bekleidungs- oder Sportkleidungserzeugnisse (einschließlich Sportschuhe) des Unternehmens. Der Kodex erstreckt sich ins-besondere auf Erzeugnisse aus der folgenden allgemeinen Klassifizierung von wirtschaftlichen und industriellen Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft (NACE - European Community Classification Code):

Mit dem Kodex erklären Einzelhändler und Produzenten ihre Verantwortung für die Arbeitsbedingungen, unter denen von ihnen verkaufte Bekleidung, Sportkleidung und Schuhe produziert werden. Diese Verantwortung erstreckt sich auf alle ArbeitnehmerInnen, die für das Unternehmen Produkte herstellen, ungeachtet ihres Status oder ihrer Beziehung zum Unternehmen und unabhängig davon, ob es sich um Beschäftigte des Unternehmens handelt oder nicht. Der Kodex ist deshalb auf HeimarbeiterInnen sowie informell angestellte ArbeitnehmerInnen oder VertragsarbeiterInnen anwendbar.

Der Kodex erstreckt sich weltweit auf alle Auftragnehmer, Subunternehmer, Lieferanten und Lizenz-Nehmer des Unternehmens. Die Ausdrücke ‘Auftragnehmer’, ‘Subunternehmer’ und ‘Lieferant’ erstrecken sich auf alle natürlichen oder juristischen Personen, die einen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen abschließen und am Produktionsprozeß beteiligt sind; darunter fallen auch CMT-Tätigkeiten (cut-make-and-trim - Zuschneiden - Zusammennähen- und -Versäubern), Zusammennähen und Verpacken, die zu Endprodukten für die VerbraucherInnen führen. Das Wort ‘Lizenz-Nehmer’ bezeichnet alle natürlichen oder juristischen Personen, die einen Vertrag mit einem Unternehmen abschließen, um unter dessen Namen oder mit dessen Markenzeichen Produkte herzustellen oder zu vertreiben.
Die Einhaltung des Kodex muß eine umsetzbare und umgesetzte Bedingung aller Übereinkommen zwischen dem Unternehmen und seinen Auftragnehmern, Subunternehmern, Lieferanten und Lizenz-Nehmern sein.

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II. Arbeitsverhaltenskodex

Einführung

Der Kodex ist eine präzise Aufstellung von Mindestarbeitsnormen sowie eine Selbstverpflichtung des Unternehmens, diese Normen einzuhalten und seine Auftragsnehmer, Subunternehmer, Lieferanten und Lizenz-Nehmer zur Einhal-tung dieser Normen zu verpflichten. Der Kodex ist kurz, damit er an den Arbeitsplätzen ausgehängt oder ausgelegt werden kann und damit klar zwischen den Grundprinzipien und der Anwendung dieser Prinzipien unterschieden werden kann. Eine unabhängige Institution - die eingerichtet wird, um die Einhaltung des Kodex unabhängig zu überprüfen und die Unternehmen bei der Umsetzung des Kodex zu unterstützen, wird eine überprüfbare Checkliste über die Praktiken und Bedingungen, die den Normen des Kodex entsprechen, erstellen. Außerdem wird diese unabhängige Organisation die Aufgabe haben, Fragen über die Auslegung des Kodex zu klären.

Die Präambel enthält drei Grundsätze:

  1. Das Unternehmen übernimmt die Verantwortung für seine ArbeitnehmerInnen, auch für diejenigen ArbeitnehmerInnen, die Vertragsarbeit leisten oder durch Subunternehmer angestellt sind.
  2. Das Unternehmen verpflichtet sich, die Kernarbeitsnormen der IAO einzu-halten und den ArbeitnehmerInnen ausreichende Löhne und menschenwürdige Arbeitsbedingungen zuzusichern.
  3. Das Unternehmen verpflichtet sich dazu, daß die Einhaltung des Verhaltenskodex eine Bedingung für jedes mit Auftragnehmern und Lieferanten abgeschlossene Übereinkommen ist und daß diese aufgefordert werden, diese Verpflichtung auf die eigenen Subunternehmer auszudehnen.

Der Hauptinhalt des Verhaltenskodex basiert auf den gleichen IAO-Kernübereinkommen einschließlich des Verbots von Kinderarbeit, Zwangs- oder Sklavenarbeit und Diskriminierung sowie der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Tarifverhandlungen. Es folgen die grundlegenden Bedingungen - Lohn, Arbeitszeit, und Arbeitsbedingungen (einschließlich Sicherheit und Gesundheit) und wie sich diese im Verhaltenskodex niederschlagen. Auch diese Bedingungen sind von den IAO-Normen abgeleitet.

Dieser Teil befaßt sich auch mit der Frage regulärer Arbeitsverhältnisse. Zu-nehmend vermeiden Arbeitgeber die Verpflichtungen, die sich aus einem Beschäftigungsverhältnis ergeben, indem sie ArbeiterInnen als ‘selbständige AuftragnehmerInnen’ behandeln, obwohl deren Situation sich tatsächlich nicht von der regulär Beschäftigter unterscheidet. Die IAO arbeitet derzeit internationale Arbeitsnormen zu diesem Thema aus.

Der Schlußteil nennt die bedeutendsten Verpflichtungen, die Auftragnehmer, Subunternehmer, Lieferanten und Lizenz-Nehmer einhalten müssen, um den Verhaltenskodex anzuwenden und die das Unternehmen bei der Durchsetzung des Kodex einhalten muß - einschließlich einer Reihe von Strafmaßnahmen, darunter Kündigung aller Verträge. Der Schlußteil verpflichtet alle Arbeitgeber, von Disziplinarmaßnahmen, Entlassungen oder sonstigen Diskriminierungen gegen ArbeitnehmerInnen abzusehen, die Informationen in Zusammenhang mit der Einhaltung dieses Kodex geliefert haben.

Dieser Teil stellt ebenfalls fest, daß der Verhaltenskodex lediglich Mindestnor-men feststellt, die weder als eine Höchstgrenze anzusehen sind noch von Tarifverhandlungen abhalten sollen. Wenn der Text des Verhaltenskodex am Arbeitsplatz ausgelegt bzw. ausgehängt wird, soll er stets Möglichkeiten nennen, wie die ArbeiterInnen über Mängel bei der Umsetzung des Kodex vertraulich berichten können.

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Präambel
  1. (Name des Unternehmens) erkennt seine Verantwortung gegenüber den ArbeitnehmerInnen für die Arbeitsbedingungen an, unter denen seine Produkte hergestellt oder unter denen Dienstleistungen erbracht werden und daß diese Verantwortung sich auf alle ArbeitnehmerInnen erstreckt, die Produkte für (Name des Unternehmens) herstellen oder Dienstleistungen für (Name des Unternehmens) erbringen, unabhängig davon, ob sie Beschäftigte von (Name des Unternehmens) sind oder nicht.
  2. Allen Beschäftigten, die von (Name des Unternehmens) hergestellte, verkaufte oder vertriebene Produkte erzeugen oder Dienstleistungen erbringen, müssen ausreichende Löhne und menschenwürdige Arbeitsbedingungen zugesichert werden, und die Übereinkommen 29, 87, 98, 100, 105, 111, 135 und 138 der Internationalen Arbeitsorganisation müssen eingehalten wer-den.
  3. (Name des Unternehmens) verlangt von seinen Auftragnehmern, deren Subunternehmern, Lieferanten und Lizenz-Nehmern, daß diese Arbeitsbedingungen zugesichert und diese Normen geachtet werden, wenn Produkte oder Produktteile für (Name des Unternehmens) hergestellt oder vertrieben werden. (Name des Unternehmens) stellt vor der Vergabe von Aufträgen an Lieferanten oder vor der Verpflichtung von Auftragnehmern und Subunternehmern oder vor der Gewährung von Lizenzen fest, ob die Bestimmungen dieses Kodex erfüllt werden können.
  4. Für diesen Verhaltenskodex bezeichnet das Wort „Auftragnehmer“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die einen Vertrag mit (Name des Unternehmens) abschließen, um Arbeiten durchzuführen oder Dienstleistungen zu erbringen. Das Wort „Subunternehmer“ bezeichnet alle natürlichen oder juristischen Personen, die einen Arbeitsvertrag mit einem Auftragnehmer, wie oben beschrieben, abschließen, um Arbeiten durchzuführen oder Dienstleistungen zu erbringen, die sich auf eine Abmachung oder einen Teil der Vereinbarung mit (Name des Unternehmens) beziehen. Das Wort „Lieferant“ bezeichnet alle natürlichen oder juristischen Personen, die an (Name des Unternehmens) Material, Teile für Endprodukte oder Endprodukte liefern, die von (Name des Unternehmens) verkauft werden. Das Wort „Lizenz-Nehmer“ bezeichnet alle natürlichen oder juristischen Personen, die als Teil einer vertraglichen Regelung mit (Name des Unternehmens) für irgendeinen Zweck den Namen von (Name des Unternehmens) oder dessen anerkannten Markennamen oder Symbole benutzen.

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Inhalt

1. Freiwillige Beschäftigung

Es darf keine Zwangsarbeit, einschließlich Sklaven- oder Gefängnisarbeit geben (IAO-Übereinkommen 29 und 105). Die ArbeitnehmerInnen dürfen nicht gezwungen werden, eine „Kaution“ oder Identitätspapiere beim Arbeitgeber abzugeben.

2. Keine Diskriminierung bei der Beschäftigung

Es ist für Chancengleichheit und Gleichbehandlung zu sorgen, ungeachtet der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion, der politischen Meinung, der Nationalität, der sozialen Herkunft oder anderer Unterscheidungsmerkmale (IAO-Übereinkommen 100 und 111).

3. Keine Kinderarbeit

Es darf nicht auf Kinderarbeit zurückgegriffen werden. Es werden nur ArbeitnehmerInnen eingestellt, die älter als 15 Jahre sind oder das Pflichtschulalter überschritten haben (IAO-Übereinkommen 138). Gegebenenfalls zu entlassenden KinderarbeiterInnen sind ausreichende finanzielle Übergangshilfen und angemessene Bildungsmöglichkeiten anzubieten.

4. Achtung der Vereinigungsfreiheit und des Rechtes auf Tarifverhandlungen

Das Recht aller ArbeitnehmerInnen, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten und das Recht auf Tarifverhandlungen wird anerkannt (IAO-Übereinkommen 87 und 98). Die ArbeitnehmervertreterInnen dürfen nicht diskriminiert werden und müssen Zugang zu allen erforderlichen Arbeitsplätzen haben, damit sie ihre Vertretungsfunktion wahrnehmen können (IAO-Übereinkommen 135 und Empfehlung 143). Die Arbeitgeber sollen eine positive Haltung gegenüber der Arbeit von Gewerkschaften einnehmen sowie deren Aktivitäten hinsichtlich einer Organisierung der Beschäftigten gegenüber offen sein.

5. Zahlung ausreichender Löhne

Die Löhne und sonstigen Leistungen für eine normale Arbeitswoche müssen zumindest den gesetzlichen oder für die Industrie geltenden Mindestlöhnen entsprechen und stets ausreichen, um die Grundbedürfnisse der ArbeitnehmerInnen und ihrer Familien zu erfüllen und darüber hinaus einen Betrag zur freien Verfügung enthalten.
Weder sind Abzüge von Löhnen als Strafmaßnahme erlaubt noch sind Abzüge ohne die ausdrückliche Erlaubnis der betreffenden ArbeitnehmerInnen gestattet, die nicht durch die nationalen Gesetze begründet sind. Alle ArbeitnehmerInnen erhalten schriftliche und verständliche Informationen über die Lohnbedingungen vor Aufnahme der Arbeit und über die genauen Angaben zu ihrem Lohn für jeden Auszahlungszeitraum.

6. Keine überlangen Arbeitszeiten

Die Arbeitszeiten sind im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Normen der Branche festzulegen. Von den ArbeitnehmerInnen darf nicht verlangt werden, daß sie regelmäßig mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten und innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen müssen sie mindestens einen freien Tag haben. Überstunden müssen freiwillig sein, dürfen 12 Stunden pro Wo-che nicht übersteigen, dürfen nicht regelmäßig angeordnet werden und müssen immer mit einer Mehrarbeitszulage zum Lohn kompensiert werden.

7. Menschenwürdige Arbeitsbedingungen

Es ist für eine sichere und hygienische Arbeitsumgebung zu sorgen und der größtmögliche Gesundheits- und Sicherheitsschutz am Arbeitsplatz ist zu fördern, und zwar unter Berücksichtigung der aktuellen Kenntnisse der Industriebranche und etwaiger spezifischer Gefahren. Körperliche Mißhandlung, Androhungen von körperlicher Mißhandlung, unübliche Strafen oder Disziplinarmaßnahmen, sexuelle und andere Belästigungen sowie Einschüch-terungen durch den Arbeitgeber sind streng verboten.

8. Ein festes Beschäftigungsverhältnis

Die arbeits- und sozialrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Beschäftigten, die sich aus dem regulären Beschäftigungsverhältnis ergeben, dürfen nicht umgangen werden durch einseitige, nur die Beschäftigten bindende Verträge oder durch Ausbildungsprogramme, die nicht wirklich auf die Vermittlung von Fähigkeiten oder eine reguläre Beschäftigung abzielen. Jüngere ArbeitnehmerInnen sollen die Gelegenheit erhalten, an Ausbildungs- und Schulungsprogrammen teilzunehmen.

Schlußbestimmungen

Auftragnehmer, Subunternehmer, Lieferanten und Lizenz-Nehmer verpflichten sich, die Durchführung und Überwachung dieses Kodex zu unterstützen und daran mitzuwirken, indem sie:

Auftragnehmer, Subunternehmer, Lieferanten und Lizenz-Nehmer, die erwie-senermaßen gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Arbeitsverhaltenskodex verstoßen haben, verlieren das Recht, Erzeugnisse für (Name des Unternehmens) zu produzieren oder dessen Produktion zu organisieren.
Fragen zur Auslegung der Bedeutung dieser Kodexbestimmungen werden nach einem Verfahren geklärt, das durch eine unabhängige zu diesem Zweck eingerichtete Institution festgelegt wird.

Die Bestimmungen dieses Kodex stellen nur Mindestnormen und -bedingungen dar und zielen auf die Ausschaltung von Ausbeutung ab. (Name des Unternehmens) beabsichtigt nicht und wird auch nicht zulassen, daß Auftragnehmer, Subunternehmer, Lieferanten und Lizenz-Nehmer diese Mindestnormen als Höchstnormen oder als allein erlaubte Bedingungen zulassen oder sie als Grundlage für Forderungen nach Arbeitsnormen oder Beschäftigungsbedingungen benutzen.


Spezifische Industrienormen

Spezifische Industrienormen, insbesondere über Sicherheit und Gesundheit (einschließlich Zugang zu medizinischer Versorgung) und über die Unterkunft der ArbeitnehmerInnen können in den Kodex aufgenommen oder diesem getrennt beigefügt werden unter Bezug auf den Kodex, Teil 7 „Menschenwürdige Arbeitsbedingungen“. Bei diesen Normen kann es sich um formell anerkannte Normen oder eine als gut erwiesene Praxis handeln.

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III. Ausführung

Einführung

Die Anwendung bezieht sich auf alle Maßnahmen, die ein Unternehmen ergreifen kann, um den Arbeitsverhaltenskodex umzusetzen. In der Vergangenheit haben einige Unternehmen Arbeitsverhaltenskodizes als eine Public-Relations-Antwort als Reaktion auf Berichte über Ausbeutungen angenommen, sie aber nicht umgesetzt. Von Unternehmen, die den Arbeitsverhaltenskodex für die Bekleidungs- und Sportkleidungsindustrie annehmen, wird erwartet, daß sie bestimmten Mindestbedingungen über die Anwendung des Kodex zustimmen. Eine der wichtigsten Umsetzungsmöglichkeiten des Kodex besteht darin, ihn zu einem umsetzbaren und umgesetzten Bestandteil von Verträgen mit Auftragnehmern, Subunternehmern, Lieferanten und Lizenz-Nehmern zu machen.

Anwendung und Überprüfung werden oft verwechselt. Überprüfen, d.h. das Beobachten oder Kontrollieren, daß die Bedingungen des Kodex eingehalten werden, ist ein Aspekt der Anwendung des Kodex. Von Unternehmen, die den Kodex annehmen, wird erwartet, daß sie in ihren Beziehungen zu Auftragnehmern, Subunternehmern, Lieferanten und Lizenz-Nehmern überprüfen, daß diese den Kodex einhalten.

Von Unternehmen, die den Arbeitsverhaltenskodex annehmen, wird darüber hinaus erwartet, daß sie zusammenarbeiten und ein unabhängiges Überprüfungssystem unterstützen. Dieser Abschnitt III betrifft die allgemeinen Ver-pflichtungen des Unternehmens zur Anwendung des Kodex. Die Verpflichtungen des Unternehmens im Blick auf die unabhängige Überprüfung werden in Teil IV behandelt.

Verpflichtungen des Unternehmens zur Anwendung des Arbeitsverhaltenskodex:

Verpflichtungen des Unternehmens zur Durchsetzung des Kodex:

Die Einhaltung des Kodex durch Auftragnehmer, Subunternehmer und Lieferanten muß eine umsetzbare und umgesetzte Bedingung eines Vertrages mit dem Unternehmen sein.

Um dies zu erreichen:

Derartige Verfahren sind nur dann zu genehmigen, wenn:

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IV. Unabhängige Überprüfung, Anerkennung und Zertifizierung

Einführung

Wenn eine ausreichende Anzahl Unternehmen, Industrieverbände und Arbeitgeberorganisationen den Arbeitsverhaltenskodex für die Bekleidungs- und Sportkleidungsindustrie angenommen haben, werden sie zusammen mit zuständigen Gewerkschaftsorganisationen und Nicht-Regierungsorganisationen (NRO) gemeinsam eine unabhängige Einrichtung gründen. In diesem Dokument wird sie „die Stiftung“ genannt.

Der Zweck der Stiftung ist:

Hierzu wird die Stiftung:

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Die Stiftung wird von einem Vorstand geleitet. Er ist aus einer gleichen Zahl VertreterInnen von zuständigen Gewerkschaftsorganisationen und NRO einerseits und zuständigen VertreterInnen von Textileinzelhandelsunternehmen und Herstellern andererseits zusammengesetzt. Die Stiftung wird durch Beiträge der beteiligten Organisationen und durch Zahlungen für Dienstleistungen der vertragschließenden Unternehmen finanziert.

Hauptsächlich wird die Arbeit der Stiftung darin bestehen, Verträge mit einzelnen Unternehmen abzuschließen, um diese unabhängig zu überprüfen und deren Einhaltung des Kodex zu zertifizieren sowie Verträge mit Einzelpersonen und Organisationen abzuschließen, die in ihrem Auftrag Überprüfungen vornehmen.

Es wird davon ausgegangen, daß die von der Stiftung festgelegten Normen für die unabhängige Überprüfung auf erprobten Verfahrensweisen beruhen werden, wie sie von den beiden schon bestehenden Institutionen zur Überprüfung von Arbeitspraktiken angewendet werden: der Arbeitsaufsicht und der gewerkschaftlichen Praxis zur Durchsetzung von Verträgen. Es wird ferner davon ausgegangen, daß diese Normen ethische Verhaltensweisen für die PrüferInnen enthalten sollen, darunter die Achtung von vertraulicher Geschäftsinformation.

Es wird ebenfalls davon ausgegangen, daß die Personen, die zur Durchführung der Überprüfung eingestellt wurden, hierzu ausgebildet werden sollen.

Beziehung zwischen dem Unternehmen und der Stiftung

Unternehmen, die den Arbeitsverhaltenskodex für die Bekleidungs- und Sportkleidungsindustrie annehmen, treffen eine Vereinbarung mit der Stiftung.

Diese Vereinbarung umfaßt:

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Was den zweiten Punkt betrifft, verpflichtet sich das Unternehmen:

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Überprüfung: Grundregeln

Die Stiftung kann in Bezug auf die Einhaltung des Kodex andere Informationsquellen heranziehen, etwa Rücksprache mit zuständigen Gewerkschaftsorganisationen, Menschenrechtsorganisationen, religiösen Gruppen und anderen ähnlichen Einrichtungen, um zusätzliche angaben über ein bestimmtes Unternehmen zu erhalten oder um eine bestimmte Beschwerde zu untersuchen.

Wenn Verstöße gegen den Kodex festgestellt werden, muß das Unternehmen der Empfehlung der Stiftung zustimmen. Diese Empfehlung zielt zunächst auf eine Verbesserung der bestehenden Situation ab. Wenn diese Verbesserung nicht möglich oder zufriedenstellend ist, kann die Stiftung Unternehmen dazu verpflichten, neue Verhandlungen über die Verträge mit Auftragnehmern, Subunternehmern und/ oder Lieferanten aufzunehmen, diese Verträge zu kündigen oder ihre Verlängerung zu verweigern.

Wenn Unternehmen die Vereinbarung mit der Stiftung nicht einhalten, dann gilt, daß die Stiftung alle relevanten Informationen veröffentlichen darf und den Vertrag zwischen dem Unternehmen und der Stiftung kündigen kann.
Der unabhängige Überprüfungsprozeß soll die Grundlage für alle öffentlichen Ansprüche seitens der Stiftung oder der beteiligten Unternehmen sein, daß der Kodex angewendet wird oder daß die tatsächlichen Arbeitspraktiken dem Kodex entsprechen.

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